Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen für den Handwerkerservice der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns, der Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H. gr. Beilage Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter gr. Beilage und Heinrich gr. Beilage jun.,

Falkenrotter Straße 74
49377 Vechta
Telefon: 04441/942-0,
Telefax: 04441/942-555
E-Mail: mail@janfix-vechta.de


und Ihnen als unseren Kunden, unserer Kundin oder unserem Kunden (im Folgenden einheitlich als „Auftragsgeber“ oder „Vertragspartner“ bezeichnet) geschlossenen Verträge.

(2) Die AGB gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind. Soweit Teile der nachfolgenden Klauseln nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten, wird hierauf an entsprechender Stelle verwiesen.

(3) Der Vertragspartner ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Für Vertragspartner, die Unternehmer sind, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte mit uns, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.

(5) Alle zwischen dem Vertragspartner und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB und unserer Auftragsbestätigung.

(6) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(7) Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Aus unserem Schweigen kann nicht auf die Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Vertragspartners geschlossen werden. Nur Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.                           

§ 2 - Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht, und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerken und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.                                           

§ 3 - Subunternehmer

Die Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG arbeitet zur Ausführung der Kundenaufträge mit ausgewählten Handwerksbetrieben aus der Region (Kooperationspartner) zusammen. Wird durch den Kunden eine Dienstleistung angefragt, die nicht durch eigene Mitarbeiter der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG ausgeführt wird, erfolgt die Durchführung der Kundenanfrage durch selbstständig tätige Handwerker oder selbstständig tätige Dienstleister, die keine Mitarbeiter der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG sind, sondern nur mit der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG im Rahmen des Handwerkerservice kooperieren (Kooperationspartner). Die Kooperationspartner werden hierbei als Unterauftragnehmer der Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG im eigenen Namen tätig. Die Abwicklung des Auftrages sowie der Zahlungsverkehr erfolgt durch die bzw. mit der Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG.  

Handwerker und Dienstleister, die als Kooperationspartner für die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG tätig werden, müssen ihre Qualifikation vorab gegenüber der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG nachweisen und dokumentieren. Dies geschieht insbesondere durch Vorlage von Gewerbescheinen, Versicherungsnachweisen sowie ggf. auch Handwerkskarten.                                     

§ 4 - Vertragsschluss

(1) Die durch die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG angebotenen Handwerkerleistungen können durch den Kunden ausschließlich in einem bauXpert-Standort angefragt werden. Als Ansprechpartner fungiert der jeweilige Fachberater vor Ort.

(2) Stellt der Kunde eine Anfrage für den von der Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG angebotenen Handwerkerservice, wird zunächst geprüft, ob ein entsprechend qualifizierter Handwerker verfügbar ist. Die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG hat hierbei das Recht, zur Durchführung des Auftrages auf Dienstleistungen Dritter (Subunternehmer, § 3) zurückzugreifen. Soweit erforderlich, wird mit dem Kunden ein Besichtigungstermin vor Ort vereinbart, um Kosten und zeitlichen Aufwand der durch den Kunden angefragten Handwerkerleistung vorab bestimmen zu können.

(3) Basierend auf den vom Kunden mitgeteilten bzw. im Rahmen von etwaigen Besichtigungsterminen vor Ort aufgenommenen Informationen erstellt die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG für die Anfrage des Kunden ein unverbindliches Angebot, das die voraussichtlich für die angefragte Handwerkerleistung anfallenden Kosten enthält. Die Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG ist an die im Angebot enthaltenen Preise für die Dauer von sechs Wochen gebunden.

(4) Möchte der Kunde die angefragte Handwerkerleistung bei der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG in Auftrag geben, hat er das ihm durch die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG unterbreitete unverbindliche Angebot innerhalb von sechs Wochen unterschrieben in einem bauXpert-Standort abzugeben (Auftragserteilung). Der Kunde erhält im Anschluss durch die Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG eine Auftragsbestätigung. Den Erhalt der Auftragsbestätigung hat der Kunde zu quittieren.

 § 5 - Angebote und Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.

Stundenlohnarbeiten: Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 § 6 - Vergütung

(1) Die Vergütung der bei der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG beauftragten Handwerkerleistung ist nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG ist gemäß § 632a BGB berechtigt, jederzeit Abschlagsrechnungen zu stellen. Werden Abschlagsrechnungen gestellt, sind diese sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist zehn Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

(3) Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20 % der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG kann den Beginn der beauftragten Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

§ 7 - Witterungsbedingungen, Verzögerung durch Vorgewerke, Verletzung von Mitwirkungspflichten

(1) Bei ungeeigneten Witterungs- und/oder Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungs- und/oder trocknungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Planungs- bzw. Anlauffrist, bei deren Berechnung die Kapazitäten sowie die Auslastung der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG und etwaige andere Verpflichtungen der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG gegenüber Dritten zu berücksichtigen sind. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

(2) Ist der Beginn der beauftragten Handwerkerleistung davon abhängig, dass ein notwendiges Vorgewerk zuvor beendet wurde, verlängert sich die Ausführungsfrist im Falle der nicht fristgerechten Fertigstellung des Vorgewerkes entsprechend um die Dauer der Verzögerung des Vorgewerkes zuzüglich einer angemessenen Planungs- bzw. Anlauffrist, bei deren Berechnung die Kapazitäten sowie die Auslastung der  Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG und etwaige andere Verpflichtungen der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG gegenüber Dritten zu berücksichtigen sind. Die Arbeiten sind erst nach Fertigstellung des Vorgewerkes sowie unter Berücksichtigung einer angemessenen Organisations- und Rüstzeit durchzuführen.

(3) Können die Arbeiten aufgrund Witterungsbedingungen oder einer Verzögerung durch Vorgewerke nicht wie geplant begonnen werden und entstehen hierdurch Terminkollisionen mit anderen Aufträgen, ist die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG berechtigt, den Beginn der Arbeiten auf die bestehende Terminierungslage in Rücksprache mit dem Auftraggeber anzupassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden nach § 8, etwa bei ungeeigneten Arbeitsbedingungen wie etwa ungeräumten oder ungeheizten bzw. nicht frei zugänglichen Flächen.           

§ 8 - Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er den Handwerkern zum Ausführungstermin freien Zugang zu der Montagestätte bzw. dem Arbeitsort zu gewähren. Der Arbeitsort hat zudem geräumt zu sein. Der Arbeitsort muss ferner das für die sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Arbeiten erforderliche Raumklima (Temperatur, Bodenfeuchtigkeit, Nässe) aufweisen.
                           

§ 9 - Abnahme und Zustandsfeststellung

(1) Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Teilabnahmen finden nicht statt.

(2) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. In Fällen, in denen kein Abnahmeprotokoll erstellt wird, erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Jan Fix GmbH & Co.KG verpflichtet, die Mängel zeitnah zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
                           

§ 10 - Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

(1) Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis.

(2) Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

(3) Stellt die Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG während der Durchführung der beauftragten Arbeiten fest, dass zur sach- und fachgerechten Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten notwendig werden, wird sie den Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzten. Soweit notwendig, werden die Parteien eine Anpassung von Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen vornehmen. Die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG wird, wenn die notwendigen Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der notwendigen Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und dem Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten mitteilen. Ist der Auftraggeber nicht bereit, die durch die Leistungsänderung entstehenden Mehrkosten zu tragen, ist die Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, soweit ohne die notwendigen Anpassungen eine sach- und fachgerechte Durchführung der beauftragten Handwerkerleistungen insgesamt nicht möglich sein sollte.

§ 11 - Gewährleistung, Verjährungsfrist

(1) Die Jan Fix Vechta GmbH & Co. KG haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB. Der Auftraggeber hat zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

(2) Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

 § 12 - Haftung

(1) Die Haftung der Jan Fix Vechta GmbH & Co.KG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Soweit wir gemäß Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungs- beziehungsweise Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt.

(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die in Absatz 1 bis 5 getroffenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen und/oder nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist damit nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

§ 13 - Hinweise zum Datenschutz

(1) Wir dürfen die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und so lange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind. Insbesondere sind wir berechtigt, die für die Durchführung eines Auftrages notwendigen personenbezogenen Daten an etwaige Subunternehmer weiterzugeben.

(2) Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Vertragspartners an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.

(3) Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners zu anderen als den in diesem Paragraphen genannten Zwecken ist uns nicht gestattet.

(4) Wir dürfen die Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Im Übrigen wird in Bezug auf die Einwilligung des Vertragspartners und weiterer Information zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf unserer Website jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.

§ 14 - Nebenabreden

Andere als die in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 15 - Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Vertragsparteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

§ 16 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort, an dem die Handwerksleistung zu erbringen ist, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Vechta, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Auf Verträge zwischen dem Vertragspartner und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Vertragspartner als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(4) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 17 - Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Stand: Januar 2023

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